Verfassung und Verwaltung der Gemeinde und damit auch die Aufgaben des Gemeinderats sind in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg festgelegt:
- Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Aufgaben überträgt. Der Oberbürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.
- Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten.
- Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Oberbürgermeister den Gemeinderat unterrichtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in diesen Angelegenheiten verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird.
- Jedes Mitglied des Gemeinderates kann schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Gemeinderates mündlich Anfragen an den Oberbürgermeister über einzelne Angelegenheiten richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Auf Grundlage der baden-württembergischen Gemeindeordnung, hat der Gemeinderat eine Hauptsatzung erlassen, in der die nähere Kompetenzverteilung zwischen Gemeinderat und Oberbürgermeister speziell für Reutlingen geregelt wird.
- Die innere Ordnung der Arbeit des Gemeinderats ist in der Geschäftsordnung des Gemeinderats geregelt.
Soweit Sie ergänzende Fragen zum Gemeinderat der Stadt Reutlingen oder der Gremienarbeit haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gemeinderates.
Vorsitzender des Gemeinderates ist Oberbürgermeister Thomas Keck.